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470 24 193

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Oktober 2024 (470 24 193)

Basel-Landschaft · 2024-10-04 · Deutsch BL

Untersuchungshaft / Gültigkeit eines Hafttitels nach Verfahrensübernahme durch einen anderen Kanton

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. II. Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte 2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2024 zusammengefasst unter Hinweis auf Art. 42 StPO sowie die Doktrin ausgeführt, die Rechtsauffassung des Beschuldigten, wonach der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2024 geschaffene bzw. verlängerte Hafttitel mit der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft erloschen und im hiesigen Kanton ein neuer Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht hätte gestellt werden müssen, sei unzutreffend. Vielmehr habe die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024 angeordnete Haftverlängerung von 12 Wochen ihre Gültigkeit nach Übernahme des Verfahrens am 15. Juli 2024 durch die hiesige Staatsanwaltschaft behalten, weshalb gegen den Beschuldigten entgegen dessen Ansicht im Kanton Basel-Landschaft sehr wohl ein rechtsgültiger Hafttitel bestehe. Da überdies sowohl ein dringender Tatverdacht als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei, sei das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. August 2024 abzuweisen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer führt gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Beschwerde im Wesentlichen ins Feld, dieser verletze Bundesrecht, namentlich die Art. 31–42 StPO. Durch die Übernahme des baselstädtischen Strafverfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft sei die Zuständigkeit für die Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen an diesen übergegangen. Die Überführung des Beschuldigten durch den Kanton Basel-Stadt in den Kanton Basel-Landschaft habe eine Entlassung aus der Untersuchungshaft dargestellt. Der Kanton Basel-Landschaft wäre entsprechend nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ein neues Haftverfahren durchzuführen und einen eigenen Hafttitel zu schaffen. Entgegen der Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts regle Art. 42 StPO gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nur die Zuständigkeit für die Zeit, in welcher ein Gerichtsstand noch unklar sei. Vorliegend sei diese Unklarheit jedoch durch Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 beseitigt worden, weshalb nach diesem Zeitpunkt einzig die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft für den Erlass und die Durchführung von Zwangsmassnahmen zuständig gewesen seien. Art. 42 StPO sei deshalb vorliegend nicht einschlägig. Mangels eines rechtsgültigen Hafttitels sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers daher rechtswidrig, weshalb er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und für die Zeit seiner Inhaftierung seit dem 15. Juli 2024 angemessen zu entschädigen sei. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie auf ihre eigene Argumentation in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 gegen das Haftentlassungsgesuch. In dieser listet sie diverse strafrechtlich relevante Sachverhalte auf, die sich im Kanton Basel-Landschaft ereignet haben und wegen derer gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird. Überdies legt sie in dieser Stellungnahme dar, es sei Fluchtgefahr zu bejahen, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von B. mit Wohnsitz in B. sei, und er unter anderem eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung zu gewärtigen habe. Ferner erklärt die Staatsanwaltschaft in der fraglichen Stellungnahme, die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach kein gültiger Hafttitel bestehe, sei unzutreffend. Dementsprechend beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten der Verteidigung aufzuerlegen seien. 2.1.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in seiner Stellungnahme vom 12. September 2024 auf den angefochtenen Entscheid und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. III. Bestehen eines gültigen Hafttitels 2.2.1 Zu prüfen ist vorliegend in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2024 angeordnete Haftverlängerung durch die Verfahrensübernahme durch den Kanton Basel-Landschaft am 15. Juli 2024 dahingefallen sei, deshalb im Kanton Basel-Landschaft kein gültiger Hafttitel bestehe und der Beschwerdeführer somit seit dem 15. Juli 2024 rechtswidrig inhaftiert sei. 2.2.2 Nach dem in Art. 212 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz bleibt die beschuldigte Person während der Dauer der Strafuntersuchung in Freiheit. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und überdies ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist der strafprozessuale Freiheits-entzug ferner auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes hat die Haft ‒ wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen ‒ schliesslich auch verhältnismässig zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet ist, den vorgenannten Risiken entgegen zu wirken, keine milderen Zwangsmassnahmen in Betracht kommen, welche zur Erreichung dieses Ziels gleich wirksam erscheinen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), wobei die Dauer der Haft in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Sanktionen stehen muss. Damit darf die Haft auch nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist gemäss Art. 225 f. StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht. Sobald die Voraussetzungen der strafprozessualen Haft nicht mehr erfüllt sind oder die gerichtlich bewilligte Dauer abgelaufen ist, muss die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme aufgehoben werden (Art. 212 Abs. 2 StPO). Dabei obliegt der Staatsanwaltschaft die Pflicht, sich von Amtes wegen laufend zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch erfüllt sind ( Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N 1). Kommen verschiedene Kantone als zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Delikte zuständig in Frage, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Unter die von Art. 42 Abs. 1 StPO erfassten Massnahmen fallen dabei namentlich die Zwangsmassnahmen nach Art. 196 ff. StPO (vgl. Regula Echle / Erich Kuhn , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Stephan Schlegel , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 42 N 1). Da die Untersuchungshaft eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 ff. StPO darstellt, fällt sie entsprechend unter Art. 42 Abs. 1 StPO (vgl. Regula Echle / Erich Kuhn , a.a.O., Art. 42 N 1). 2.2.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024, mit welchem die Untersuchungshaft bis zum 19. September 2024 verlängert wurde, wurde durch den Beschwerdeführer nicht angefochten. Dementsprechend konnte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach der Verfahrensübernahme am 15. Juli 2024 auf einen rechtsgültigen Hafttitel berufen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Ist die Zuständigkeit im Falle mehrerer in Frage kommender Strafverfolgungsbehörden unklar, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen, worunter auch die Anordnung von Untersuchungshaft fällt (vgl. Rz. 2.2.2 hiervor). Soweit sich die Doktrin zur vorliegenden Konstellation äussert, hält sie dafür, die Anordnung der Untersuchungshaft durch den ursprünglich zuständigen Kanton gelte auch im anschliessend das Verfahren übernehmenden Kanton ohne neues Haftverfahren weiter ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 42 N 2; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 486 Fn. 211; zustimmend Entscheid AK.2014.240 der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2014 E. 2.3). Dieser Auffassung ist aus den folgenden Gründen beizupflichten. Das Haftverfahren nach Art. 224 ff. StPO ist nicht Selbstzweck, sondern es dient dazu, Personen vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre Freiheitsrechte zu schützen, indem die Voraussetzungen der Haft durch ein unabhängiges Gericht geprüft werden müssen. Die Bestimmungen der StPO gelten dabei für die zuständigen Gerichte sämtlicher Kantone. In casu wurde die streitgegenständliche Haft in Überreinstimmung mit den Regelungen der StPO durch ein zuständiges Zwangsmassnahmengericht angeordnet (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024). Dieser Entscheid wurde in der Folge durch eine kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft und bestätigt (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2024). Anschliessend wurden die Voraussetzungen der Haft erneut durch ein zuständiges kantonales Zwangsmassnahmengericht geprüft, als die Verlängerung der Haft zu beurteilen war (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024). Dass die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt im Zeitpunkt der Haftanordnung und -verlängerung zuständig waren, wird dabei vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend wurden die Voraussetzungen der Untersuchungshaft – wie von der StPO vorgesehen – durch ein unabhängiges Gericht geprüft. Demgemäss wurden auch sämtliche Verfahrensrechte des Beschuldigten bei der Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft gewahrt. Wie sich ferner aus der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2024 ergibt, wurde das vom Kanton Basel-Stadt geführte Verfahren als Ganzes übernommen. Entsprechend wurde auch der Hafttitel aus dem Kanton Basel-Stadt auf den Kanton Basel-Landschaft übertragen. Wie vorstehend dargelegt (E. 2.2.2 hiervor) muss sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen laufend versichern, ob die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch erfüllt sind ( Marc Forster , a.a.O., Art. 228 N 1). Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss StPO sind dabei in casu durch die vollständige Verfahrensübernahme nicht tangiert worden. Da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Haftvoraussetzungen in einem Verfahren gemäss den Bestimmungen der StPO beurteilt und mit dem Haftverlängerungsentscheid vom 27. Juni 2024 einen rechtsgültigen Hafttitel geschaffen hat, durfte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft entsprechend diesen heranziehen, wenn sie bei ihrer eigenen Überprüfung zum Schluss kam, die Haftvoraussetzungen seien nach wie vor gegeben. Dass sie zu dieser Erkenntnis gelangte, ergibt sich vorliegend ohne Weiteres aus der Unterbringung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis Muttenz per 16. Juli 2024. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers konsequent zu Ende gedacht eine Erschwerung des Rechtsmittelwegs für die beschuldigte Person bedeuten würde, die schwerlich dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen der StPO entspräche. Würde nämlich – wie der Beschwerdeführer meint – im Falle einer Verfahrensübernahme die Überstellung einer inhaftierten beschuldigten Person an den übernehmenden Kanton eine Haftentlassung darstellen und der vom ursprünglich zuständigen Kanton geschaffene Hafttitel untergehen, so müsste dies bei Lichte besehen zur Gegenstandslosigkeit allfälliger zwischenzeitlich gegen diesen Hafttitel erhobener Beschwerdeverfahren führen. Dies stünde im Widerspruch zum Interesse der beschuldigten Person an einer möglichst beförderlichen Verfahrensführung, welchem gerade im Haftverfahren eine besonders hervorgehobene Stellung zukommt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Zu Recht hält die Doktrin dafür, dass im Falle der Verfahrensübernahme durch einen anderen Kanton die Rechtsmittelinstanz des ursprünglich zuständigen Kantons für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen den von seinen Strafbehörden erlassenen Hafttitel (weiterhin) zuständig bleiben soll (vgl. Beschluss BK 2012 361 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern vom 18. Januar 2013 E. 2, publiziert in CAN 2013 Nr. 72 S. 182 f.; Entscheid AK.2014.240 der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2014 E. 2.3; Regula Echle / Erich Kuhn , a.a.O., Art. 42 N 1). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StPO nicht im Umkehrschluss, rechtsgültig angeordnete Zwangsmassnahmen würden nach erfolgter Verfahrensübernahme dahinfallen. Weder der Gesetzeswortlaut noch dessen (Schutz-)Zweck stützen ferner die These des Beschwerdeführers, wonach die Überstellung der beschuldigten Person an den das Verfahren vollständig übernehmenden Kanton eine Haftentlassung darstellen würde. Entsprechend bestand der auf dem Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024 basierende Hafttitel nach der Verfahrensübernahme durch den Kanton Basel-Landschaft per 15. Juli 2024 fort. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis Muttenz ab dem 16. Juli 2024 stützte sich somit auf einen rechtsgültigen Hafttitel. […]

Dispositiv
  1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2024, auszugsweise lautend: "1. Das Haftentlassungsgesuch vom 15. August 2024 wird abgewiesen." wird in Abweisung der Beschwerde bestätigt.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und Auslagen von Fr. 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Dr. Nicolas Roulet beträgt Fr. 648.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 StPO).
  4. [...] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom
  5. Dezember 2024, 7B_1243/2024 abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Oktober 2024 (470 24 193) Strafprozessrecht Untersuchungshaft / Gültigkeit eines Hafttitels nach Verfahrensübernahme durch einen anderen Kanton Übernimmt ein Kanton das zuvor durch einen anderen Kanton geführte Strafverfahren als Ganzes, so geht damit auch der vom Zwangsmassnahmengericht des ursprünglich zuständigen Kantons gültig angeordnete, rechtskräftige Hafttitel auf den übernehmenden Kanton über. Kommt die Staatsanwaltschaft des übernehmenden Kantons im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (noch immer) vorliegen, darf sie die Inhaftierung der beschuldigten Person entsprechend auf den vom ursprünglich zuständigen Kanton geschaffenen Hafttitel stützen. Das Zwangsmassnahmengericht des übernehmenden Kantons ist diesfalls –bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – für die Verlängerung der vom Ursprungskanton gültig angeordneten Haft zuständig. Wurde der vom ursprünglich zuständigen Kanton geschaffene Hafttitel hingegen gültig angefochten, so bleibt dessen Rechtsmittelinstanz auch nach erfolgter Verfahrensübernahme durch einen anderen Kanton für die bereits hängige Beurteilung der Rechtmässigkeit des Hafttitels zuständig (E. III.2.2.2–III.2.2.3). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Gegenstand Gesuch um Haftentlassung (Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2024) A. Im Zusammenhang mit einem gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Datum vom 30. April 2024 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Gesuch um Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Gestützt darauf erkannte dieses mit Entscheid vom 2. Mai 2024, dass in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorläufig für die Dauer von 8 Wochen bis zum 27. Juni 2024 Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten angeordnet werde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. Mai 2024 unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers ab. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte sodann mit Datum vom 21. Juni 2024 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Gestützt darauf erkannte dieses mit Entscheid vom 27. Juni 2024, dass in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 19. September 2024 verlängert werde. B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruch führt, übernahm mit Verfügung vom 15. Juli 2024 vollumfänglich das bis zu diesem Datum vom Kanton Basel-Stadt geführte Verfahren. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gleichentags mit Transportbefehl vom 15. Juli 2024 die Verlegung des Beschuldigten vom Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in das Untersuchungsgefängnis Muttenz per 16. Juli 2024 an. C. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, stellte sodann mit Schreiben vom 15. August 2024 ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft. Diese überwies das fragliche Gesuch mit Eingabe vom 19. August 2024 an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), welches in der Folge in Bestätigung des Antrags der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 27. August 2024 das Haftentlassungsgesuch abwies. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. D. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. August 2024 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte (1) die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. August 2024, (2) die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, (3) die Ausrichtung einer Haftentschädigung von Fr. 200.00 pro Inhaftierungstag seit dem 15. Juli 2024 sowie (4) die Verlegung der ordentlichen Kosten zulasten der Staatskasse und die Ausrichtung einer Parteientschädigung, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet als Rechtsbeistand. E. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 9. September 2024 den Antrag, die Beschwerde des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. Überdies seien die Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde der Verteidigung aufzuerlegen. F. Ebenso begehrte das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme vom 12. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. G. Mit Eingabe vom 16. September 2024 hielt der Beschwerdeführer an den Ausführungen in seiner Beschwerde vom 5. September 2024 fest und verzichtete im Übrigen auf eine weitergehende Replik. Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. II. Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte 2.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2024 zusammengefasst unter Hinweis auf Art. 42 StPO sowie die Doktrin ausgeführt, die Rechtsauffassung des Beschuldigten, wonach der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2024 geschaffene bzw. verlängerte Hafttitel mit der Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft erloschen und im hiesigen Kanton ein neuer Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht hätte gestellt werden müssen, sei unzutreffend. Vielmehr habe die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024 angeordnete Haftverlängerung von 12 Wochen ihre Gültigkeit nach Übernahme des Verfahrens am 15. Juli 2024 durch die hiesige Staatsanwaltschaft behalten, weshalb gegen den Beschuldigten entgegen dessen Ansicht im Kanton Basel-Landschaft sehr wohl ein rechtsgültiger Hafttitel bestehe. Da überdies sowohl ein dringender Tatverdacht als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei, sei das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. August 2024 abzuweisen. 2.1.2 Der Beschwerdeführer führt gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Beschwerde im Wesentlichen ins Feld, dieser verletze Bundesrecht, namentlich die Art. 31–42 StPO. Durch die Übernahme des baselstädtischen Strafverfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft sei die Zuständigkeit für die Anordnung sämtlicher Zwangsmassnahmen an diesen übergegangen. Die Überführung des Beschuldigten durch den Kanton Basel-Stadt in den Kanton Basel-Landschaft habe eine Entlassung aus der Untersuchungshaft dargestellt. Der Kanton Basel-Landschaft wäre entsprechend nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ein neues Haftverfahren durchzuführen und einen eigenen Hafttitel zu schaffen. Entgegen der Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts regle Art. 42 StPO gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nur die Zuständigkeit für die Zeit, in welcher ein Gerichtsstand noch unklar sei. Vorliegend sei diese Unklarheit jedoch durch Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2024 beseitigt worden, weshalb nach diesem Zeitpunkt einzig die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft für den Erlass und die Durchführung von Zwangsmassnahmen zuständig gewesen seien. Art. 42 StPO sei deshalb vorliegend nicht einschlägig. Mangels eines rechtsgültigen Hafttitels sei die Inhaftierung des Beschwerdeführers daher rechtswidrig, weshalb er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und für die Zeit seiner Inhaftierung seit dem 15. Juli 2024 angemessen zu entschädigen sei. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie auf ihre eigene Argumentation in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 gegen das Haftentlassungsgesuch. In dieser listet sie diverse strafrechtlich relevante Sachverhalte auf, die sich im Kanton Basel-Landschaft ereignet haben und wegen derer gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird. Überdies legt sie in dieser Stellungnahme dar, es sei Fluchtgefahr zu bejahen, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von B. mit Wohnsitz in B. sei, und er unter anderem eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung zu gewärtigen habe. Ferner erklärt die Staatsanwaltschaft in der fraglichen Stellungnahme, die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach kein gültiger Hafttitel bestehe, sei unzutreffend. Dementsprechend beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, wobei die Kosten der Verteidigung aufzuerlegen seien. 2.1.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in seiner Stellungnahme vom 12. September 2024 auf den angefochtenen Entscheid und schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. III. Bestehen eines gültigen Hafttitels 2.2.1 Zu prüfen ist vorliegend in einem ersten Schritt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die durch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Juni 2024 angeordnete Haftverlängerung durch die Verfahrensübernahme durch den Kanton Basel-Landschaft am 15. Juli 2024 dahingefallen sei, deshalb im Kanton Basel-Landschaft kein gültiger Hafttitel bestehe und der Beschwerdeführer somit seit dem 15. Juli 2024 rechtswidrig inhaftiert sei. 2.2.2 Nach dem in Art. 212 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz bleibt die beschuldigte Person während der Dauer der Strafuntersuchung in Freiheit. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und überdies ernsthaft zu befürchten ist, dass er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist der strafprozessuale Freiheits-entzug ferner auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrundes hat die Haft ‒ wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen ‒ schliesslich auch verhältnismässig zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet ist, den vorgenannten Risiken entgegen zu wirken, keine milderen Zwangsmassnahmen in Betracht kommen, welche zur Erreichung dieses Ziels gleich wirksam erscheinen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), wobei die Dauer der Haft in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Sanktionen stehen muss. Damit darf die Haft auch nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist gemäss Art. 225 f. StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht. Sobald die Voraussetzungen der strafprozessualen Haft nicht mehr erfüllt sind oder die gerichtlich bewilligte Dauer abgelaufen ist, muss die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme aufgehoben werden (Art. 212 Abs. 2 StPO). Dabei obliegt der Staatsanwaltschaft die Pflicht, sich von Amtes wegen laufend zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch erfüllt sind ( Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 228 N 1). Kommen verschiedene Kantone als zur Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Delikte zuständig in Frage, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Unter die von Art. 42 Abs. 1 StPO erfassten Massnahmen fallen dabei namentlich die Zwangsmassnahmen nach Art. 196 ff. StPO (vgl. Regula Echle / Erich Kuhn , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 42 N 1; Stephan Schlegel , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 42 N 1). Da die Untersuchungshaft eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 ff. StPO darstellt, fällt sie entsprechend unter Art. 42 Abs. 1 StPO (vgl. Regula Echle / Erich Kuhn , a.a.O., Art. 42 N 1). 2.2.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024, mit welchem die Untersuchungshaft bis zum 19. September 2024 verlängert wurde, wurde durch den Beschwerdeführer nicht angefochten. Dementsprechend konnte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach der Verfahrensübernahme am 15. Juli 2024 auf einen rechtsgültigen Hafttitel berufen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Ist die Zuständigkeit im Falle mehrerer in Frage kommender Strafverfolgungsbehörden unklar, so trifft gemäss Art. 42 Abs. 1 StPO die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen, worunter auch die Anordnung von Untersuchungshaft fällt (vgl. Rz. 2.2.2 hiervor). Soweit sich die Doktrin zur vorliegenden Konstellation äussert, hält sie dafür, die Anordnung der Untersuchungshaft durch den ursprünglich zuständigen Kanton gelte auch im anschliessend das Verfahren übernehmenden Kanton ohne neues Haftverfahren weiter ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 42 N 2; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 486 Fn. 211; zustimmend Entscheid AK.2014.240 der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2014 E. 2.3). Dieser Auffassung ist aus den folgenden Gründen beizupflichten. Das Haftverfahren nach Art. 224 ff. StPO ist nicht Selbstzweck, sondern es dient dazu, Personen vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre Freiheitsrechte zu schützen, indem die Voraussetzungen der Haft durch ein unabhängiges Gericht geprüft werden müssen. Die Bestimmungen der StPO gelten dabei für die zuständigen Gerichte sämtlicher Kantone. In casu wurde die streitgegenständliche Haft in Überreinstimmung mit den Regelungen der StPO durch ein zuständiges Zwangsmassnahmengericht angeordnet (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024). Dieser Entscheid wurde in der Folge durch eine kantonale Rechtsmittelinstanz überprüft und bestätigt (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2024). Anschliessend wurden die Voraussetzungen der Haft erneut durch ein zuständiges kantonales Zwangsmassnahmengericht geprüft, als die Verlängerung der Haft zu beurteilen war (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024). Dass die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt im Zeitpunkt der Haftanordnung und -verlängerung zuständig waren, wird dabei vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend wurden die Voraussetzungen der Untersuchungshaft – wie von der StPO vorgesehen – durch ein unabhängiges Gericht geprüft. Demgemäss wurden auch sämtliche Verfahrensrechte des Beschuldigten bei der Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft gewahrt. Wie sich ferner aus der Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2024 ergibt, wurde das vom Kanton Basel-Stadt geführte Verfahren als Ganzes übernommen. Entsprechend wurde auch der Hafttitel aus dem Kanton Basel-Stadt auf den Kanton Basel-Landschaft übertragen. Wie vorstehend dargelegt (E. 2.2.2 hiervor) muss sich die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen laufend versichern, ob die Haftvoraussetzungen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer noch erfüllt sind ( Marc Forster , a.a.O., Art. 228 N 1). Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss StPO sind dabei in casu durch die vollständige Verfahrensübernahme nicht tangiert worden. Da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Haftvoraussetzungen in einem Verfahren gemäss den Bestimmungen der StPO beurteilt und mit dem Haftverlängerungsentscheid vom 27. Juni 2024 einen rechtsgültigen Hafttitel geschaffen hat, durfte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft entsprechend diesen heranziehen, wenn sie bei ihrer eigenen Überprüfung zum Schluss kam, die Haftvoraussetzungen seien nach wie vor gegeben. Dass sie zu dieser Erkenntnis gelangte, ergibt sich vorliegend ohne Weiteres aus der Unterbringung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis Muttenz per 16. Juli 2024. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers konsequent zu Ende gedacht eine Erschwerung des Rechtsmittelwegs für die beschuldigte Person bedeuten würde, die schwerlich dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen der StPO entspräche. Würde nämlich – wie der Beschwerdeführer meint – im Falle einer Verfahrensübernahme die Überstellung einer inhaftierten beschuldigten Person an den übernehmenden Kanton eine Haftentlassung darstellen und der vom ursprünglich zuständigen Kanton geschaffene Hafttitel untergehen, so müsste dies bei Lichte besehen zur Gegenstandslosigkeit allfälliger zwischenzeitlich gegen diesen Hafttitel erhobener Beschwerdeverfahren führen. Dies stünde im Widerspruch zum Interesse der beschuldigten Person an einer möglichst beförderlichen Verfahrensführung, welchem gerade im Haftverfahren eine besonders hervorgehobene Stellung zukommt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Zu Recht hält die Doktrin dafür, dass im Falle der Verfahrensübernahme durch einen anderen Kanton die Rechtsmittelinstanz des ursprünglich zuständigen Kantons für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gegen den von seinen Strafbehörden erlassenen Hafttitel (weiterhin) zuständig bleiben soll (vgl. Beschluss BK 2012 361 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern vom 18. Januar 2013 E. 2, publiziert in CAN 2013 Nr. 72 S. 182 f.; Entscheid AK.2014.240 der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2014 E. 2.3; Regula Echle / Erich Kuhn , a.a.O., Art. 42 N 1). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StPO nicht im Umkehrschluss, rechtsgültig angeordnete Zwangsmassnahmen würden nach erfolgter Verfahrensübernahme dahinfallen. Weder der Gesetzeswortlaut noch dessen (Schutz-)Zweck stützen ferner die These des Beschwerdeführers, wonach die Überstellung der beschuldigten Person an den das Verfahren vollständig übernehmenden Kanton eine Haftentlassung darstellen würde. Entsprechend bestand der auf dem Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2024 basierende Hafttitel nach der Verfahrensübernahme durch den Kanton Basel-Landschaft per 15. Juli 2024 fort. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis Muttenz ab dem 16. Juli 2024 stützte sich somit auf einen rechtsgültigen Hafttitel. […] Demnach wird erkannt: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2024, auszugsweise lautend: "1. Das Haftentlassungsgesuch vom 15. August 2024 wird abgewiesen." wird in Abweisung der Beschwerde bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und Auslagen von Fr. 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, bewilligt. Das vom Staat bevorschusste Honorar für Advokat Dr. Nicolas Roulet beträgt Fr. 648.60 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde – zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 StPO). 4. [...] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom

16. Dezember 2024, 7B_1243/2024 abgewiesen.